Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er in den Streitjahren zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat, bzw., ob die als Betriebsausgaben angesetzten Aufwendungen für eines der beiden Fahrzeuge wegen Unangemessenheit zu kürzen sind.
Der Bundesfinanzhof entschied: Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler (Az. VIII R 12/21).
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssten sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch dürfe nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München (Az. 6 K 2915/17) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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