Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr (2013) noch geltenden Fassung beziehungsweise der unionsrechtlichen Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftretende Praxisgemeinschaft ist Unternehmerin. Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die Leistungen für die Führung ihrer eigenen Geschäfte bezieht, erbringt nicht zwangsläufig gleichzeitig Geschäftsführungsleistungen an ihre Mitglieder. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 37/21).
Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die mit einer bei ihr angestellten Arbeitnehmerin Reinigungsleistungen an ihre Mitglieder ausführe und steuerfreie Leistungen von Subunternehmern beziehe, um die bezogenen Leistungen unmittelbar an ihre Mitglieder für die Ausübung von deren ärztlicher Tätigkeit weiterzuleiten, könne sich für Besteuerungszeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn die Praxisgemeinschaft hierfür lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert und aufgrund der Gewährung der Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.
Die Tatsache, dass bei einer Praxisgemeinschaft als Gesellschaft der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder gegebenenfalls Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründe als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter. Eine Zahlung eines Gesellschafters sei im Gesellschaftsverhältnis begründet und kein Entgelt für eine Leistung, wenn sie nur dazu diene, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten. Die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Steuerbefreiung liegen aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts hier vor.
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