Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat darüber entschieden, ob ein Nießbrauchsrecht ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 39 AO sein kann, sowie ferner darüber, welche Merkmale die Bejahung einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG prägen und dazu Stellung genommen, welche Umstände bei der Frage nach dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG heranzuziehen sind (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21).
Ein Nießbrauchsrecht (hier: Nießbrauch an Kommanditanteilen) könne ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 39 AO sein. Infolgedessen könne der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden.
Das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche Mitunternehmerrisiko, das eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens voraussetze, erfordere stets das Vorliegen einer Gewinnbeteiligung. Diese sei zwingendes Merkmal. Für das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerrisiko sei eine Beteiligung am Verlust ebenso wie eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts als Regelmerkmal des Unternehmerrisikos zu verstehen; das Fehlen eines oder aller Regelmerkmale führe zu einem insoweit eingeschränkten Mitunternehmerrisiko, das durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden könne. Ein Gesellschaftsverhältnis zeichne sich dadurch aus, dass die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt werde, was an den Umständen des Einzelfalls zu messen sei; insoweit sei (auch) eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und Rechtsbeziehungen innerhalb eines Gesellschaftskonstrukts vorzunehmen.
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