Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steigt ab dem Jahr 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
mehrEin Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.
mehrEin Geldinstitut haftet nicht für den Schaden, den ein Kunde bei einem Enkeltrick-Betrug erlitten hat.
mehrFür die Frage, ob die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zum Studienort nur basierend auf der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden können, ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige einem Vollzeitstudium oder einem Teilzeitstudium nachgegangen ist.
mehrBei Geltendmachung des fiktiven Schadensersatzes besteht kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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