Ein Fahrer einer Fahrgemeinschaft, der nach einer Corona-Infektion dauerhaft arbeitsunfähig wurde, wollte einen Mitfahrer dafür verantwortlich machen, obwohl er selbst in der Hochphase der Corona-Pandemie keine Maske im Auto getragen hatte. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) geht von einem stillschweigenden Haftungsverzicht aus (Az. 7 O 110/24 – nicht rechtskräftig).
Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer zu seinem Kollegen ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er dabei nicht getragen. Am Abend desselben Tages schrieb er in die „WhatsApp“-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde. Er behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig („Post-COVID-Syndrom“).
Das Landgericht Frankenthal entschied, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage des Mitfahrers wurde deshalb abgewiesen.
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